Die erforderliche Anpassung an technische Veränderungen oder auch die Folgen einer betrieblichen Umstrukturierung können vielfach nur durch Fortbildung der Mitarbeiter bewältigt werden. Schwerbehinderte Menschen haben einen Rechtsanspruch, bei betrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung berücksichtigt zu werden (§ 164 Absatz 4 Nr. 2 und 3 SGB IX). Für den öffentlichen Dienst konkretisieren die Verwaltungsvorschriften der Bundesbehörden sowie der Behörden der Länder die Fortbildungsansprüche. Auch eine Integrationsvereinbarung kann dazu Regelungen enthalten.
Die Schwerbehindertenvertretung prüft zusammen mit dem Betroffenen, dem Vorgesetzten oder der Personalabteilung, ggf. auch mit Unterstützung des Integrationsamtes, ob und welche Qualifizierungsmaßnahmen erforderlich sind, und ob auf eine besondere Unterstützung aufgrund der jeweiligen Behinderung zu achten ist.
Die Vertrauensperson sucht das Gespräch mit dem Arbeitgeber, um ihn von der Wichtigkeit der Weiterbildung zu überzeugen. Schließlich liegt es gerade in seinem Interesse, qualifizierte Mitarbeiter im Unternehmen zu haben. Die Vertrauensperson sollte frühzeitig mit dem Integrationsamt Kontakt aufnehmen, um zu klären, ob und welche finanzielle Förderung geleistet werden kann.
Um Sie in dieser Hinsicht unterstützen zu können, sind wir auf Ihre Hinweise und Anfragen angewiesen.