Kündigungsschutz

  • Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
    Schwerbehinderte Menschen bzw. Schwerbehinderten gleichgestellte Menschen können sich auf den Sonderkündigungsschutz berufen, wenn ihre Behinderung bereits offiziell anerkannt ist oder aber wenn ihr Antrag auf Anerkennung mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt worden ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
    Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 01.03.2007 - AZ: 2 AZR 217/06

Wenn ein Arbeitgeber – unabhängig von den Gründen – das Arbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer kündigen will, hat er die Schwerbehindertenvertretung (SBV) darüber unverzüglich zu informieren. Hierdurch erhält die SBV – abhängig von den geltend gemachten Gründen für eine Kündigung – die Möglichkeit, auf Arbeitsplatz erhaltende Maßnahmen hinzuweisen. Sollten Sie eine Kündigung erhalten, nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit der SBV auf, damit wir möglichst frühzeitig eingreifen können.

Hält der Arbeitgeber an seiner Kündigungsabsicht fest, kann er die Kündigung gegenüber dem schwerbehinderten Menschen nur wirksam aussprechen, wenn das Integrationsamt auf seinen Antrag hin die Zustimmung zur Kündigung erteilt hat.

Geht ein solcher Antrag beim Integrationsamt ein, holt das Integrationsamt dazu die Stellungnahmen des betroffenen Beschäftigten, der Schwerbehindertenvertretung und der Mitarbeitervertretung ein, bevor es eine Entscheidung trifft. Erfährt die Schwerbehindertenvertretung erst durch die Aufforderung seitens des Integrationsamtes zur Stellungnahme von dem eingeleiteten Zustimmungsverfahren, muss sie spätestens in ihrer Stellungnahme auf Möglichkeiten zum Erhalt des Arbeitsplatzes hinweisen.

Bei der Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung steht die Vertretung der Interessen der schwerbehinderten Menschen im Vordergrund. Bei betriebsbedingten Kündigungen ohne Zusammenhang mit der anerkannten Behinderung ist der Spielraum für den Erhalt des Arbeitsplatzes für alle Seiten deutlich geringer als bei Kündigungen, die im Zusammenhang mit der Person oder dem Verhalten stehen. Bei Kündigungen, die im – unmittelbaren oder mittelbaren – Zusammenhang mit der Behinderung stehen, muss der Arbeitgeber gegebenenfalls Störungen des betriebliche Ablaufs hinnehmen, die in Folge der Schwerbehinderung entstanden sind, und den schwerbehinderten Menschen auf einen geeigneten freien Arbeitsplatz umsetzen. Das Integrationsamt konzentriert sich in diesen Fällen auf die Untersuchung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten.