Prävention

Prävention bei Schwierigkeiten (§ 167 Absatz 1 SGB IX)

Personen-, verhaltens- und betriebsbedingte Schwierigkeiten können je nach Ausmaß das Arbeitsverhältnis gefährden und in letzter Konsequenz auch zum Verlust des Arbeitsplatzes führen. Um einer möglichen Gefährdung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen frühzeitig entgegenzuwirken, ist ein Arbeitgeber verpflichtet, beim Auftreten von Schwierigkeiten die Schwerbehindertenvertretung und die Mitarbeitervertretung einzuschalten.

Bei Umständen, die eine fristlose Kündigung gemäß § 174 SGB IX rechtfertigen können, greifen die Präventionsvorschriften nicht.

Prävention bei Arbeitsunfähigkeit (§ 167 Absatz 2 SGB IX)

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres sechs Wochen ununterbrochen bzw. wiederholt arbeitsunfähig, soll der Arbeitgeber tätig werden, in dem er nach Möglichkeiten sucht, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und mit welchen Maßnahmen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 167 Absatz 2 SGB IX gilt nicht nur gegenüber den schwerbehinderten Menschen, sondern gegenüber allen Beschäftigten.
Die Prävention ist in erster Linie Aufgabe des Arbeitgebers, so dass die Initiative für eine Ergreifung der Maßnahmen von ihm ausgeht. Der Arbeitgeber informiert die Interessenvertretungen zeitnah darüber, welchen Beschäftigten er ein Angebot zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) macht. Hierzu bedarf es nicht der vorherigen Zustimmung der Betroffenen. Die Interessenvertretung hat das Recht auf Vorlage der Schreiben des Arbeitgebers an die erkrankten Mitarbeiter, in denen Ziele und Verfahren des Betrieblichen Eingliederungsmanagements erläutert werden und der Arbeitgeber um ihre Zustimmung zur Einleitung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements wirbt.

Stimmt der Betroffene zu, erörtert der Arbeitgeber mit ihm und ggf. unter Einbeziehung der Mitarbeitervertretung und bei schwerbehinderten Betroffenen der Schwerbehindertenvertretung Maßnahmen zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit, zur Vorbeugung erneuter Arbeitsunfähigkeit und zum Erhalt des Arbeitsplatzes. Wichtig hierbei ist die Einhaltung der Datensicherheit. Soweit erforderlich, kann der Betriebs- oder Werksarzt und innerbetriebliche und externe Experten hinzugezogen werden. Der betroffene Mitarbeiter ist »Herr des Verfahrens« insoweit, als er nach der Zustimmung zur Einleitung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements zu allen weiteren Verfahrensschritten und zur Hinzuziehung weiterer Beteiligter seine Zustimmung geben muss.

Kommen zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit Leistungen zur Teilhabe in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen bzw. die Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Damit soll sichergestellt werden, dass alle für den konkreten Einzelfall in Frage kommenden und zur Verfügung stehenden Hilfen benannt und erörtert werden.

Die Interessenvertretungen können gemäß § 167 Absatz 2 Satz 6 SGB IX das Betriebliche Eingliederungsmanagement vom Arbeitgeber einfordern; sie haben darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber die ihm obliegenden Verpflichtungen im Hinblick auf das Betriebliche Eingliederungsmanagement erfüllt (§ 178 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 167 Absatz 2 Satz 7 SGB IX).

Lehnt die betroffene Person die Zustimmung zu Gesprächen und Maßnahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements ab, hat sie im Fall einer tatsächlichen Gefährdung des Arbeitsplatzes die Chance einer gemeinsamen Lösung vertan.